Bitte einwenden – bis 15.04.2016 UVP Schweden: Endlager, Konditionierungsanlage und Erweiterung des Zwischenlagers

Das Bundesumweltministerium schreibt:
“Schweden startet eine  Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für ein Endlager für bestrahlte Brennelemente sowie eine Konditionierungsanlage zu einem bestehenden Zwischenlager, dessen Lagerkapazität erweitert wird.

Die deutsche Öffentlichkeit kann bis zum 15. April 2016 Stellungnahmen an die schwedische Behörde abgeben.
Sammeleinwendung_UVP_Schweden-1
Bitte Unterschriftenliste mit Einwendungstext ausdrucken, Unterschriften sammeln und absenden.  Die Liste an eine email anhängen – oder für Einzeleinwendungen den Text in eine Mail kopieren.
Bevorzugt per Mail: registrator@swedishepa.se

An
Naturvårdsverket Datum…..
SE-106 48 Stockholm
Schweden
Aktenzeichen: NV-07138-15
Mit meiner Unterschrift erhebe ich Einwendungen gegen das geplante Vorhaben „UVP Schweden:
Endlager, Konditionierungsanlage und Erweiterung des Zwischenlagers“, Gründe dafür werden auf den folgenden Seiten im Einzelnen benannt.

1. zu  „Beschreibung der Gegend Forsmark“
1.1 es ist nicht hinreichend beschrieben, wie ein Austausch des Grundwasserflusses mit den
tieferen Grundwässern vermieden wird,
1.2 es liegt keine vollständige Erfassung der in der ROTEN LISTE beschriebenen bestandsge-
fährdeten Objekte (Lurche, Vögel, Pflanzen etc.) vor,
1.3 es ist nicht erkennbar, wie der „ungewöhnliche Wildnischarakter“ vor den unvermeidbaren radioaktiven Emissionen dauerhaft erhalten werden soll,
1.4 es ist nicht ausreichend dargelegt, wie die „unberührte Natur“ erhalten werden soll.

2. zu „Beschreibung der Gegend Oskarshamm“ „Auswirkungen und Folgen“
2.1 es fehlt eine nähere Beschreibung der auf der Halbinsel Simpevarp ermittelten „Gebiete von nationalem Interesse“ und gleichermaßen für das Natura-2000-Gebiet Figeholm,
2.2 es fehlen die Kriterien, die bei der Einstufung des erfolgten Bewertungsverfahren zugrun-
de gelegt wurden,
2.3 es fehlt eine genaue Beschreibung der radiologischen Messungen zur Erfassung und zum
Vergleich mit den gesetzlichen Grenzwerten,
2.4 es fehlt eine belastbare Risikoabschätzung für Transporte radioaktiven Materials zur
Halbinsel Simpevarp.

3. zu  „Clab“ (Zwischenlager)
3.1 eine genaue Beschreibung der Transportbehälter für „abgebrannte Brennstäbe“ fehlt,
3.2 es ist nicht erklärt, was unter „verbrauchten Kernkomponenten“ verstanden wird,
3.3 es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise „ schwere Unfälle ohne Auswirkungen auf die
Umwelt“ vermieden werden sollen,
3.4 die zusätzlichen Risiken durch „Erhöhung der Zwischenlagerungsmenge“ der abgebrannten
Brennstäbe und durch die dichtere Packung der Kernkomponenten sind nicht benannt,

4. zu „Auswirkungen und Folgen“
4.1 – Betriebssicherheit und Strahlenschutz
4.1.1 es ist nicht erwiesen, dass bei der kontinuierlichen Freisetzung von Radionukli-
den keine Gesundheitsbelastung für die Anwohner entsteht,
4.1.2 es ist nicht erkennbar, dass jüngere Erkenntnisse über die Schadwirkung von
andauernder Strahlung im Niedrigdosisbereich berücksichtigt wurden,
4.1.3. es ist nicht erkennbar, dass die besondere Schädlichkeit von Tritium und Radiokoh-
lenstoff (C14) berücksichtigt wurde,
4.1.4 es ist nicht erkennbar, dass durch Neutronen verursachte Aktivierungsprodukte im
Strahlenschutz berücksichtigt wurden
4.1.5 die angenommene Reinigung von kontaminierter Abluft durch Partikelfilter ist
nicht nachgewiesen,
4.1.6 die Leistungsfähigeit der Wasseraufbereitungsanlage durch Filter und Ionenaus-
tauscher ist nicht nachgewiesen,
4.1.7 es ist nicht erklärt, was unter „marginaler jährlicher Steigerung von Emissionen und
Dosen“ verstanden wird.

4.2 – Einleitungen in Gewässer
4.2.1 es ist nicht nachgewiesen, dass das zur Kühlung benötigte Wasser zusammen mit
dem Kühlwasser aus dem Kernkraftwerk Oskarshamn schadlos in die Hamnefjär-
den- Bucht eingeleitet wird,
4.2.2 es ist nicht nachgewiesen, dass potentiell kontaminiertes Grundwasser schadlos in
die Herrgloet-Bucht abgegeben werden kann.

5. zu „Weitere Umweltauswirkungen“
5.1
Die Annahme, dass „weder von Clab noch von den Transporten von und zu der Anlage Ge-
biete von nationalem Interesse oder Schutzgebiete“ nicht beeinflusst werden , wird nicht belegt,
5.2
es ist unverständlich, dass „Clabs Auswir-
kung auf die Landschaft“ wegen der umliegenden
Wälder begrenzt sein soll,
5.3
auch dass durch die lokale Absenkung des Grundwassers keine Auswirkungen auf Natur-
wert und Grundwasserstände in Brunnen auftreten, bedarf eines Beweises.

6.  zu „Clink“ (Konditionierungsanlage)
6.1 – Anlage und Tätigkeit
6.1.1 Es ist nicht beschrieben, auf welche Weise vor der Neutronenstrahlung während der
Handhabung der „Brennelemente … bis sie in der Anlage ankommen“ geschützt
werden soll,
6.1.2 es ist nicht beschrieben, auf welche Weise der Schutz vor Strahlung gewährleistet
wird ,während „gefüllte Kanister „ und „Transportbehälter..auf dem Seeweg ins
Endlager transportiert“ werden.
6.2 – Auswirkungen und Folgen
6.2.1 Betriebssicherheit und Strahlenschutz
6.2.1.1. Die Auffassung, dass „eingekapselte Brennelemente…keine Quelle von Luftra-
dioaktivität“ mehr sein können, ist wissenschaftlich längst widerlegt.
6.2.1.2 Es ist nicht belegt, dass „Clinks Emissionen in Luft und Wasser ….keine gesund-
heitlichen Folgen für die Anwohner oder für die Flora und Fauna in der Umgebung
haben “.
6.2.2 Radioaktive Abfälle
Da “ radioaktive Abfälle aus Clink“ und „Abfälle aus Clab“ nicht identisch sind, ist
eine identische Handhabung nicht gerechtfertigt.
6.2.3 Landnutzung
Die Folgerungen im letzten Abschnitt sind nicht nachvollziehbar und bedürfen einer
Erklärung.

7. zu „Endlager“
Die Angaben sind so pauschal, dass eine Bewertung der angekündigten Maßnahmen nicht
möglich ist. Ein Antrag auf Bewilligung ist daher wesentlich zu ergänzen. In der vorliegenden
Form ist der Antrag zurückzuweisen.

8. zu „Auswirkungen und Folgen“
8.1  – Betriebssicherheit und Strahlenschutz
8.1.1 Der Begriff „durchgehende Beschädigung“ ) ist nicht definiert. Eine Klarstellung ist
unbedingt erforderlich.
8.1.2 Es ist darzulegen, auf welche Weise „..das Personal“ durch die genannte „Strahlungsabschirmung“ gegen „Neutronenstrahlung“ und gegen entstehende Aktivierungsprodukte geschützt werden soll.
8.2 – Sicherheit nach der Stilllegung
Unter diesem Kapitel fehlen:
8.2.1 – abgestimmte Kriterien zur Bewertung einer Stilllegung,
8.2.2 – eine genaue Definition „des Systems von passiven Barrieren“,
8.2.3 – eine detaillierte Darlegung des genannten „Zusammenspiels von Ausbreitung,
Eindämmung, Verhinderung und Verzögerung radioaktiver Substanzen“
8.2.4 – Berechnungen oder nachvollziehbare Abschätzungen „des Risikos für Menschen“ ,
8.2.5 – Berechnungen oder nachvollziehbare Abschätzungen der Risiken für nachfolgende
Generationen,
8.2.6 – Belege für die Behauptung, dass „das Gesamtrisiko deutlich unter dem Risiko-
kriterium“ liegt.
8.3 – Nationale Interessen und Schutzgebiete
8.3.1 – Da nach eigenen Erkenntnissen des Antragstellers „ Das Risiko von erheblichen Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann“, sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen darzulegen.
8.3.2 – Es ist auch nicht hinzunehmen, „die Folgen für die Naturwerte (nur) zu begrenzen“.
Sie sind zu vermeiden.
8.4 – Emissionen in die Luft
8.4.1 – Die „Erwartung, dass keine nennenswerten Folgen für die menschliche Gesund-
heit oder die Umwelt“ auftreten, sind im Einzelnen an Hand von überprüfbaren
Untersuchungsergebnissen darzulegen.

9. zu „In Betracht gezogene Standortalternativen“
9.1 – Clab
9.1.1 – Im Lichte neuerer Erkenntnisse ( Erweiterung und Verschärfung der Kriterien,
Verbesserung der Ermittlungsmethoden etc..) ist es unbedingt erforderlich die „in
den 1970er Jahren“ ermittelten Ergebnisse (liegt über 40 Jahre zurück) neu zu
überprüfen.
9.1.2 – Bei einer neuen Überprüfung ist darzulegen, dass dabei der neueste Stand von
Wissenschaft und Technik berücksichtigt wurde.
9.2 Verkapselungsanlage
9.2.1 – Bei einer „trockenen Behandlung der Brennelemente“ ist darzulegen, auf welche Weise die austretende Neutronenstrahlung und die damit verbundene Bildung von C-14 als Aktivierungsprodukt verhindert werden soll.
9.2.2 – Es ist nicht belegt, dass „ Die beiden Alternativen in ökologischer und gesundheitlicher Hinsicht weitgehend gleichwertig „ sind.
9.3 – Endlager
Die Bewertung der Auswirkungen zu den alternativen Endlagerstandorten ist bezüglich „Umwelt, Wohnumgebung, menschliche Gesundheit und Wasserdurchfluss“ nicht nachvollziehbar.

Mit freundlichen Grüßen
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