Urheberrechtsreform Demos gegen Artikel 13

Vielerorts in Europa die Demos zum Artikel 13 der Urheberrechtsreform.
Auch für uns Initiativen ist es wichtig, das Internet ohne diese zwangsläufig kommenden Uploadfilter nutzen zu können. Urheberschutz ist gut, Einschränkung der freien Sprache, Zensur und Begünstigung der Konzerne und großen Plattformen auf Kosten der kleinen Kreativen sind nicht zu akzeptieren.

MdEPs Ismail Ertug aus Amberg erklärt in einem Video, warum es zwangsläufig Uploadfiltern  kommen wird. https://www.youtube.com/watch?v=7Zd8sN1Gtnc&feature=youtu.be

Obwohl im Koalitionsvertrag die Ablehnung von Uploadfiltern enthalten ist, opferte die Bundesregierung dies einem vermeintlichen EU-Kompromiss und stimmte zu. Jetzt meint man dies in Deutschland anders regeln zu können, weil man nach wie vor gegen Uploadfilter sei. Jedoch, steht nicht EU-Recht über Staatenrecht? Man sprach von bereits 150 Abgeordneten, die dagegen stimmen wollen, hoffentlich wächst diese Zahl anbetrachts der morgigen Demos so weit an, dass die Abstimmung über das vorgelegte Papier am Dienstag im EU-Parlement nicht durch geht. Es braucht eine Regelung, aber die muss wirklich gut sein.
Hier findet man Info zu den Demos. https://netzpolitik.org/2019/upload-filter-alle-demos-auf-einen-blick/

Hier noch weitere Bespiele um das Problem zu erklären:
Ein etwas ausholender Vergleich in einem Kommentar:
“Eigentlich müsste dann analog ein Betreiber eines Parkhauses haften, wenn jemand ein gestohlenes Auto dort abstellt. Bei jedem einfahrenden Fahrzeug müsste er die Fahrzeugpapiere und die Polizeiberichte prüfen. Es kann ja nicht sein, dass der Betreiber des Parkhauses mit geraubmordeten Autos auch noch Geld verdient.” Quelle: Kommentar zu https://www.youtube.com/watch?v=7Zd8sN1Gtnc

Die Auswirkungen am Beispiel eines “kleinen” Kunstvereins:

Übertragen wir doch mal Artikel 13 der “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt” auf die analoge Welt: pdf
Ein etablierter kleiner Kunstverein veranstaltet regelmäßig Fotowettbewerbe. Die Einreichungen dieser Wettbewerbe werden anschließend in Ausstellungen präsentiert. Dabei besteht keine Gewinnerzielungsabsicht, die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Teilnehmen darf jeder, der eine Kamera besitzt. Bisher kam es hin und wieder vor, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich eingereicht wurden. Manchmal erkannten andere Hobby- oder Profifotografen bei der Ausstellung ihre eigenen Werke wieder und wandten sich direkt an den Kunstverein. Zumeist jedoch meldeten sich Anwälte von Medienhäusern, die die alleinigen Nutzungsrechte für die Fotos beanspruchten. In so gut wie allen Fällen kam es aber zu einer Einigung, manche Fotografen erteilten sogar dem Verein die kostenlose Genehmigung zum Ausstellen der Fotos unter der Voraussetzung, dass ihre Namen genannt werden. Andere Fotografen oder deren Rechteverwerter verlangten die Entfernung der Fotos aus den Ausstellungen, eine Bitte, der der Verein nachkam. Falls die Rechteinhaber eine finanzielle Beteiligung forderten, muss der Verein zumeist ablehnen, da er sonst nicht überleben könnte. In diesen Fällen entfernte der Verein ebenfalls die betreffenden Fotos aus seinen Ausstellungen.

Neben dem kleinen Kunstverein, der über Jahre hinweg so der regionalen (und auch überregionalen) Fotografenszene ein Forum bot, existieren auch große internationale Fotozeitschriften, die ebenfalls Wettbewerbe veranstalten und die Einreichungen abdrucken. Diese Zeitschriften verfolgen jedoch im Gegensatz zu unserem Kunstverein eine Gewinnerzielungsabsicht und finanzieren sich über Werbeanzeigen und Aboverkäufe. Die Fotozeitschriften bekommen natürlich ebenfalls häufig Post von Fotografen, anderen Verlagen bzw. deren Anwälten, die sie dazu auffordern, die Auflage mit von ihnen beanspruchten Fotos einzustampfen oder eine Gewinnbeteiligung auszuzahlen. Um solchen kostspieligen Auseinandersetzungen zuvorzukommen, beschäftigt die Zeitschrift einen Experten, die eine große Anzahl nutzungsrechtlich geschützter Fotografien kennt. Falls dieser Experte das Motiv auf einer Fotografie wiedererkennt, wird es nicht abgedruckt.

Dabei passiert es häufig, dass zwei Fotografen eine Aufnahme des gleichen Motivs einreichen. Der Experte weiß aber nicht, welcher Fotograf das Motiv zuerst abgelichtet hat oder ob ein Teilnehmer gar einfach das Foto eines anderen abfotografiert hat. Schließlich könnte es auch sein, dass beide Fotografen rein zufällig das gleiche Motiv gewählt haben. Der Experte kann nicht einmal garantieren, dass es sich wirklich um ein und dasselbe Foto handelt oder um doch nur zwei sehr ähnliche Aufnahmen. Somit werden einige Teilnehmer oft zu Unrecht vom Wettbewerb der großen Zeitschriften ausgeschlossen, sind aber froh, dass sie in den kleinen Kunstvereinen nach wie vor eine Plattform finden, in der sie ihre Werke ausstellen können.

Nun möchte der Gesetzgeber jedoch plötzlich, dass auch kleine Vereine (sofern sie länger als drei Jahre bestehen und große Mengen von Werken zugänglich machen), “Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein.” [1] Unser Verein ist verunsichert und fragt sich, wie er diese Inhaltserkennungstechniken umsetzen kann. Soll er etwa einen Experten beauftragen wie es die großen Fotozeitschriften tun? Oder soll er eines seiner Mitglieder zulasten der Vereinskasse zum Experten ausbilden lassen? Beides kann sich der Verein nicht leisten. Der Vorstand entschließt sich daher, den Verein aufzulösen.

Die großen Fotozeitschriftverlage müssen hingegen wegen des neuen Gesetzes nicht um ihr Geschäftsmodell fürchten, da das Expertenwissen bereits im Haus vorhanden ist. Im Gegenteil, sie können dieses Expertenwissen nun zu barer Münze machen, indem sie es an kleinere Verlage oder zahlungskräftige Galeristen verkaufen. Da die kleinen Fotovereine zunehmend sterben, brechen den Fotografen nun jedoch wichtige Möglichkeiten weg, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen und auf sich aufmerksam zu machen. Doch auch die Ausschlusskriterien der großen Fotozeitschriften sind seit Inkrafttreten des Gesetzes strenger geworden. Da sie nun die alleinige Haftung für die Wettbewerbsbeiträge besitzen, lassen sie nur noch Beiträge von ihnen bereits bekannten und von den Experten als unbedenklich eingestuften Teilnehmern zu. Fotografie-Neulinge haben es daher zunehmend schwer, in der Szene Fuß zu fassen. Entweder geben sie ihr Hobby auf oder veranstalten Wettbewerbe in Geheimclubs, von denen nur Eingeweihte wissen. Diese Entwicklung schädigt aber letztendlich auch die Mehrheit der (Profi-)Fotografen, da nur noch selten jemand auf ihr Können aufmerksam wird und sie so kaum neue Aufträge mehr bekommen.

Dieses metaphorische Beispiel lässt sich problemlos auf andere Kreativbereiche, wie die Musik- oder Literaturbranche, Design, Malerei, Journalismus oder auch Softwareentwicklung übertragen. Da es in meinen Augen heutzutage keinen Sinn mehr ergibt, zwischen digitaler und analoger Welt zu unterscheiden, betrifft Artikel 13 uns alle, selbst wir uns heute des Potentials der digitalen Verbreitungsmöglichkeiten von schöpferischen Werken noch gar nicht bewusst sind. Es wäre doch schade, wenn durch “Inhaltserkennungsmaßnahmen”, wie sie Artikel 13 fordert, auch Parodien, Collage, Hommagen oder vergriffene Raritäten aus dem zukünftigen kulturellen Gedächtnis verschwinden werden oder dort erst gar nicht auftauchen würden. Wie viel ärmer wäre unsere (Pop-)Kultur beispielsweise heute, wenn Warhols Suppendosen 1961 aufgrund von Markenrechten der Firma Campbell blockiert worden wären? Oder die Alten Meister und Komponisten ihr Handwerk nicht durch beständiges Kopieren hätten verfeinern können, da sonst eine Klage vom Abmahnanwalt gedroht hätte?

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016PC0593